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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 20 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse
(1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für
- 1.
- die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30,
- 2.
- deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und
- 3.
- die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.
(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung V. v. 2. Mai 2011 BGBl. I S. 746 m.W.v. 25. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 20 SchOffzAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 02.05.2011 BGBl. I S. 746 |
aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 523 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchOffzAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV
... die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 523 9. ZustAnpV Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
... In § 20 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 Buchstabe c, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 29 ...
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... des Abschnittes A-V/3 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben." 8. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Muster der nach dieser Verordnung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... 15 Ausstellung eines Befähigungs- zeugnisses § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung ... eines Befähigungs- nachweises § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung ... oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ...
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