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§ 26a - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 26a Zulassung von Kapitänen BKü als Leiter von Maschinenanlagen auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei


§ 26a wird in 1 Vorschrift zitiert

Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü, die ihre Abschlußprüfung an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestanden haben oder deren Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei mindestens ausreichende Leistungen in der Motorenkunde ausweist, erhalten auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü:

Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 300 kW auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei.

 
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Zitierungen von § 26a SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung 39 22 Umtausch ...