Tools:
Update via:
Änderung § 7 SchOffzAusbV vom 25.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SchOffzAusbV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV am 25. Mai 2011 und Änderungshistorie der SchOffzAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung | § 7 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen | |
(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die 1. die persönliche Eignung (§ 8), 2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9), 3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16), 4. die fachliche Eignung (§ 18), | |
(Text alte Fassung) 5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind, | (Text neue Fassung) 5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind, ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c, |
6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und 7. als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen nachweisen. (2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6194/al0-28072.htm