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Änderung § 2 SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 2 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 2 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) "Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) und die mit Entschließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118).

(Text neue Fassung)

(1) 'Übereinkommen' bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(1a) 'STCW-Code' bedeutet
die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung.

(2) Die in Kapitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14, 16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage zum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des STCW-Codes festgelegten Begriffsbestimmungen und Klarstellungen werden angewendet.

(3) Es bedeutet

1. der Ausdruck Monat:

einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von weniger als einem Monat zusammensetzen,

2. der Ausdruck Seefahrtzeit:

den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises maßgebend ist,

3. Gesamtschiffsbetrieb:

einen Schiffsbetrieb mit Einsatz von Besatzungsmitgliedern sowohl im Decks- als auch im Maschinenbetrieb.

(4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) werden angewendet.