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Synopse aller Änderungen der SchOffzAusbV am 01.12.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2006 durch Artikel 2 der SeeEuroRUmsV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchOffzAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) "Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) und die mit Entschließungen 1 und 2 zur Schlußakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118). | (Text neue Fassung) (1) 'Übereinkommen' bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung. (1a) 'STCW-Code' bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung. |
(2) Die in Kapitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14, 16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage zum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des STCW-Codes festgelegten Begriffsbestimmungen und Klarstellungen werden angewendet. (3) Es bedeutet 1. der Ausdruck Monat: einen Kalendermonat oder 30 Tage, die sich aus Zeiträumen von weniger als einem Monat zusammensetzen, 2. der Ausdruck Seefahrtzeit: den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises maßgebend ist, 3. Gesamtschiffsbetrieb: einen Schiffsbetrieb mit Einsatz von Besatzungsmitgliedern sowohl im Decks- als auch im Maschinenbetrieb. (4) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) werden angewendet. | |
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen | |
(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben, die | (1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die |
1. die persönliche Eignung (§ 8), 2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9), 3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16), 4. die fachliche Eignung (§ 18), 5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind, 6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und 7. als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen nachweisen. | |
(2) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwerben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und c berechtigt ein Befähigungszeugnis des nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken. | (2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken. |
§ 8 Persönliche Eignung | |
Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann. | (1) Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann oder wer auf Grund seines Verhaltens im Verkehr unzuverlässig ist. (2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden, 1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat, 3. der ein Befähigungszeugnis für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist oder 4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für die Seeschifffahrt ausgesprochen wurde. (3) Zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers kann die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden. |
§ 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst | |
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen | |
1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder b) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder c) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens 18 Monaten oder d) eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können, und | 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder b) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder c) eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent von mindestens 18 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können, und |
2. ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und 3. den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte. (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als technischer Wachoffizier nachzuweisen. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten als Zweiter oder weiterer technischer Offizier in verantwortlicher Stellung nachzuweisen. (4) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für den technischen Schiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der Bewerber nachzuweisen 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder b) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder c) den Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses und 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte. | |
§ 16 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb von Befähigungszeugnissen sowohl für den nautischen als auch für den technischen Schiffsdienst | § 16 (aufgehoben) |
(1) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum nautischen und zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen 1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder b) eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Offiziersassistent im Gesamtschiffsbetrieb von mindestens 24 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte durchgeführt werden können, oder c) eine Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und 2. zugelassene Berichtshefte, in denen der Kapitän, der Leiter der Maschinenanlage oder befähigte Offiziere bestätigen, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und 3. den Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-VI/4, A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte. (2) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Ersten Offizier und zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Wachoffizier im Gesamtschiffsbetrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise vorzulegen. (3) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän und zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von 24 Monaten als Offizier im Gesamtschiffsbetrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise vorzulegen. | |
§ 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen | |
(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tun, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden. | (1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden. |
(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (5) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben. | |
§ 18e (neu) | § 18e Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind |
(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind, müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden. (2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 unmittelbare Dienste leistet, muss eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (5) Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Fahrgastschiffen im Sinne von Absatz 1 die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/3 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben. | |
§ 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse | |
(1) Die Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise a) nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden nach den Mustern der Anlage 4, b) nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 nach dem Muster der Anlage 5, c) nach § 5a nach dem Muster der Anlage 6, d) nach § 7 Nr. 5 nach dem Muster der Anlage 7, e) nach § 18a nach dem Muster der Anlage 8, f) nach § 18c nach dem Muster der Anlage 9, g) nach § 18d nach dem Muster der Anlage 10 und h) nach § 4 nach dem Muster der Anlage 12 ausgestellt. Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekanntgemacht. | (1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekanntgemacht. |
(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu vermerken. | |
§ 21 Erteilung und Entzug von Vermerken über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen | § 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
(1) Befähigungszeugnisse, die von anderen als den in § 21a genannten Staaten ausgestellt wurden und deren Inhaber Staatsangehörige eines anderen als des in § 21a genannten Staates sind, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder von der von ihm bestimmten Stelle durch Erteilung eines Vermerkes nach dem Muster der Anlage 11 anerkannt, wenn 1. das zur Anerkennung vorgelegte Befähigungszeugnis von einer Vertragspartei des Übereinkommens erteilt wurde und 2. a) der unter Nummer 1 genannten Vertragspartei von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) bestätigt wurde, daß sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung des Übereinkommens erbracht hat oder b) durch das Verfahren gemäß Artikel 18 Abs. 3, Artikel 18a und 18b der Richtlinie 2001/25/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG, sichergestellt ist, daß die unter Nummer 1 genannte Vertragspartei die Anforderungen des Übereinkommens zumindest in bezug auf Seefahrtzeit, Schulung, Ausbildung und Befähigung erfüllt. (2) Vor Aufnahme des Schiffsdienstes auf der Führungsebene muß die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Lehrgang über deutsches Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung nachgewiesen werden. (3) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 1 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten. (4) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann entzogen werden, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In diesem Falle ist die ausländische Behörde, die das Befähigungszeugnis erteilt hat, von den Begleitumständen in Kenntnis zu setzen. | (1) Befähigungszeugnisse im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG anerkannt. (2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei. (3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden. (4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten. (5) Abweichend von Absatz 1 werden Befähigungszeugnisse für Funker im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannt. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden. |
§ 21a Gleichgestellte Befähigungszeugnisse | § 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten |
(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 30 ist auch gegeben, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, oder 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für diejenigen Tätigkeiten des nautischen und technischen Schiffsdienstes erforderlich ist, deren Ausübung auf einem Schiff unter der Bundesflagge beabsichtigt ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde. (2) Handelt es sich um Tätigkeiten auf der Führungsebene, muß vor Aufnahme des Schiffsdienstes zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Lehrgang über deutsches Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinien 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, und 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, nachgewiesen werden. (3) § 24 Satz 2 wird auf die genannten Personen mit Ausnahme der Bewerber um Befähigungszeugnisse nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und c angewendet. | Befähigungszeugnisse aus anderen als den von § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. |
§ 21b Gleichartige Berufsausübung | § 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen |
Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 21a Abs. 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, oder nach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b) oder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinien einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. | Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG unter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes. |
§ 21c Gültigkeitsbescheinigungen | § 21c (aufgehoben) |
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord stellt auf Antrag 1. für die in § 21a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und 2. für die in § 21b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen aus. (2) Dabei hält sie das Verfahren im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, und des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung. Die nach Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen haben keine längere Gültigkeitsdauer als die entsprechenden Bescheinigungen des Herkunftslandes. | |
§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen | |
Ein Befähigungszeugnis kann von der ausstellenden Behörde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht oder nicht mehr vorliegen. | (1) Ein Befähigungszeugnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist. (2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig erwiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor, 1. wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf Alkoholgenuss verstoßen hat, 2. wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder 3. in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2. (3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festgesetzt werden. (4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können. (5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist. (6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie trägt die personenbezogenen Daten einschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein. |
§ 24 Sonderfälle | § 24 (aufgehoben) |
Die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (§ 7) erfüllen, kann zugelassen werden. In diesem Fall berechtigt ein Befähigungszeugnis des nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle. | |
Anlage 4 (zu § 20 Abs. 4) Muster für Befähigungszeugnisse | Anlage 4 - 12 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1945 - 1952) | |
Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungszeugnisse | Anlage 5 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1952 - 1955) | |
Anlage 6 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungszeugnis | Anlage 6 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1956 - 1958) | |
Anlage 7 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise | Anlage 7 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1959 - 1963) | |
Anlage 8 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise | Anlage 8 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1964 - 1966) | |
Anlage 9 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise | Anlage 9 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1967 - 1969) | |
Anlage 10 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungsnachweise | Anlage 10 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1970 - 1972) | |
Anlage 11 (zu § 21 Abs. 1) Muster für Vermerke | Anlage 11 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1973 - 1975) | |
Anlage 12 (zu § 20 Abs. 1) Muster für Befähigungszeugnisse | Anlage 12 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1998 S. 1976 - 1979) |
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