Tools:
Update via:
Änderung § 18d SchOffzAusbV vom 01.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SeeEuroRUmsV am 1. Dezember 2006 und Änderungshistorie der SchOffzAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18d SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 18d SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen | |
(Text alte Fassung) (1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tun, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden. | (Text neue Fassung) (1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden. |
(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (5) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben. (6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6194/al3464-0.htm