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Änderung § 18d SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 18d SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 18d SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Textabschnitt unverändert)

§ 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen


(Text alte Fassung)

(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tun, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, das auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tut, die in den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen. Die Befähigungsnachweise für die Ausbildung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf Jahre gültig und können durch den Nachweis eines entsprechenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf Jahre verlängert werden.

(2) Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(3) Kapitäne, Offiziere und sonstiges Personal für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zugelassene Einführungsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(4) Das Personal, das den Fahrgästen in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene Sicherheitsausbildung entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(5) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

(6) Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notfällen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 5 des STCW-Codes abgeschlossen haben.