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Änderung § 29 SchOffzAusbV vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 29 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 523 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Überwachung der Ausbildung


(Text alte Fassung)

Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle.

(Text neue Fassung)

Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle.