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Synopse aller Änderungen der SchOffzAusbV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 523 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchOffzAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 523 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse | |
(1) Die Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise a) nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden nach den Mustern der Anlage 4, b) nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 nach dem Muster der Anlage 5, c) nach § 5a nach dem Muster der Anlage 6, d) nach § 7 Nr. 5 nach dem Muster der Anlage 7, e) nach § 18a nach dem Muster der Anlage 8, f) nach § 18c nach dem Muster der Anlage 9, g) nach § 18d nach dem Muster der Anlage 10 und h) nach § 4 nach dem Muster der Anlage 12 ausgestellt. | |
(Text alte Fassung) Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekanntgemacht. | (Text neue Fassung) Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekanntgemacht. |
(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu vermerken. | |
§ 25 Fortbestand der Befähigung | |
(1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr als fünf Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch a) eine Seefahrtzeit als Kapitän oder Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder b) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten als überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän oder Offizier oder in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis ihres Befähigungszeugnisses zuläßt oder | |
c) Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder | c) Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder |
d) die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von 24 Monaten vor Dienstantritt. (2) Zum Ermöglichen des Ableistens der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Buchstabe b können die Behörden, die die Befähigungszeugnisse ausstellen, besondere Zulassungen erteilen. (3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischereifahrzeugen. | |
§ 27 Abweichungen vom Ausbildungsgang | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen der Wasserschutzpolizei für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. | (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen der Wasserschutzpolizei für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. |
§ 29 Überwachung der Ausbildung | |
Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder der von ihm bestimmten Stelle. | Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V. überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle. |
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