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Änderung § 21 SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 21 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 21 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Erteilung und Entzug von Vermerken über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen


(Text neue Fassung)

§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union


vorherige Änderung

(1) Befähigungszeugnisse, die von anderen als den in § 21a genannten Staaten ausgestellt wurden und deren Inhaber Staatsangehörige eines anderen als des in § 21a genannten Staates sind, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder von der von ihm bestimmten Stelle durch Erteilung eines Vermerkes nach dem Muster der Anlage 11 anerkannt, wenn

1. das zur Anerkennung vorgelegte Befähigungszeugnis von einer Vertragspartei des Übereinkommens erteilt wurde
und

2. a) der unter Nummer 1 genannten Vertragspartei
von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) bestätigt wurde, daß sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung des Übereinkommens erbracht hat oder

b) durch das Verfahren gemäß
Artikel 18 Abs. 3, Artikel 18a und 18b der Richtlinie 2001/25/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG, sichergestellt ist, daß die unter Nummer 1 genannte Vertragspartei die Anforderungen des Übereinkommens zumindest in bezug auf Seefahrtzeit, Schulung, Ausbildung und Befähigung erfüllt.

(2) Vor Aufnahme des Schiffsdienstes
auf der Führungsebene muß die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Lehrgang über deutsches Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung nachgewiesen werden.

(3)
Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 1 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(4) Die Anerkennung nach
Absatz 1 kann entzogen werden, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In diesem Falle ist die ausländische Behörde, die das Befähigungszeugnis erteilt hat, von den Begleitumständen in Kenntnis zu setzen.



(1) Befähigungszeugnisse im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG anerkannt.

(2) Die Anerkennung wird
durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen
auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden.

(4)
Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) Abweichend von
Absatz 1 werden Befähigungszeugnisse für Funker im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)