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Änderung § 23 UStDV vom 29.12.2007

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§ 23 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 23 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.;

2. Deutscher Caritasverband e.V.;

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.;

4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;

5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. -;

6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;

7. Deutscher Blindenverband e.V.;

8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;

9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;

10. Bundesarbeitsgemeinschaft 'Hilfe für Behinderte' e.V.;

11. Sozialverband VdK - Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland e.V.