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Änderung § 17d UStDV vom 25.12.2008
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§ 17c UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 17d UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Text alte Fassung) § 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen | (Text neue Fassung)§ 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen |
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt; 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers; 4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags; 5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags; 6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; 7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes); 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; | (1) 1 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. 2 Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, 4. die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, 5. den Tag der Lieferung, 6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie |
(Textabschnitt unverändert) 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. | |
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen: 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstands; 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils; 3. den Tag des Verbringens; 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes. (4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers; 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs; 3. den Tag der Lieferung; 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; 5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Merkmale; 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; | (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen: 1. die Menge des verbrachten Gegenstands und seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils, 3. den Tag des Verbringens sowie 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes. (4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers, 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, 3. den Tag der Lieferung, 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 5. die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genannten Merkmale, 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie |
7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. |
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