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§ 17d - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen



(1) 1Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. 2Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

2.
den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,

3.
den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,

4.
die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,

5.
den Tag der Lieferung,

6.
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

7.
die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),

8.
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie

9.
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:

1.
die Menge des verbrachten Gegenstands und seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,

2.
die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils,

3.
den Tag des Verbringens sowie

4.
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes.

(4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

2.
die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,

3.
den Tag der Lieferung,

4.
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

5.
die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genannten Merkmale,

6.
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie

7.
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.





 

Frühere Fassungen von § 17d UStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 15 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 8 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuellvor 25.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17d UStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17d UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74a UStDV Übergangsvorschriften (vom 18.12.2019)
... kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen. (4) § 61a Absatz 1 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 25.03.2013 BGBl. I S. 602
Artikel 1 11. UStDVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen."  ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 15 EMobStFG Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen § 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen". 2. Nach ... durch die Angabe „§ 17b" ersetzt. 7. Der bisherige § 17c wird § 17d . 8. § 23 wird aufgehoben. 9. § 59 Satz 2 wird wie folgt ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 8 JStG 2009 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
...  2. § 1 wird aufgehoben. 3. § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „4. die handelsübliche ...

Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 2. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden." 3. Die §§ 17, 17a, 17b und 17c werden wie folgt gefasst: „§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im ... oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. § 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (1) Bei ...