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Artikel 30 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 30 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet und".
- 2.
- Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet".
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Zitierungen von Artikel 30 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... (11) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (12) Die Artikel 27 und 30 treten am 1. Januar 2028 in ...
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