Tools:
Update via:
Änderung § 23 UStDV vom 30.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 UStDV, alle Änderungen durch Artikel 6 EMobStFG am 30. Dezember 2014 und Änderungshistorie der UStDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung | § 23 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege: 1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.; 2. Deutscher Caritasverband e.V.; 3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.; 4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.; 5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.; 6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.; 7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.; 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.; 9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.; 10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.; 11. Sozialverband VdK Deutschland e.V. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6197/al0-46380.htm