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Änderung § 23 UStDV vom 01.01.2020

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§ 23 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 23 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

1. Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.;

2. Deutscher Caritasverband e.V.;

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.;

4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;

5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;

6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;

7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;

8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;

9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;

10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;

11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.;

12. Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.



 
(heute geltende Fassung)