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Änderung § 23 UStDV vom 29.12.2007

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§ 23 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 23 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege


Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.;

2. Deutscher Caritasverband e.V.;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.;

(Text neue Fassung)

3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.;

4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. -;



5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;

6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Deutscher Blindenverband e.V.;



7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;

8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;

vorherige Änderung

9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;

10. Bundesarbeitsgemeinschaft 'Hilfe für Behinderte' e.V.;

11. Sozialverband VdK - Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland e.V.



9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;

10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;

11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.

 (keine frühere Fassung vorhanden)