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Änderung § 5 UStDV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. 2 § 6 bleibt unberührt.