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Änderung § 5 UStDV vom 01.07.2021
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§ 5 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 5 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Text alte Fassung) § 5 Kurze Straßenstrecken im Inland | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
1 Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. 2 § 6 bleibt unberührt. |
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