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Änderung § 17c UStDV vom 25.12.2008
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§ 17c UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 17c UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen | |
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt; 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers; | |
(Text alte Fassung) 4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags; 5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags; | (Text neue Fassung) 4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung; 5. den Tag der Lieferung; |
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; 7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes); 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen: 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstands; 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils; 3. den Tag des Verbringens; 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes. (4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers; 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs; 3. den Tag der Lieferung; 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung; 5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Merkmale; 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. |
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