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Änderung § 43 UStDV vom 06.12.2024
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§ 43 UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | § 43 UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 28 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern | |
(Text alte Fassung) Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind: | (Text neue Fassung) Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzuordnen sind: |
1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zugrunde liegen; | |
2. 1 Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. 2 Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind; | 2. 1 Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den Leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt. 2 Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz dieses Leistenden zuzuordnen sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind; |
3. sonstige Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferungen von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6197/al208702-0.htm