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Synopse aller Änderungen der GebOSt am 01.03.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2007 durch Artikel 9 der FZV-EV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GebOSt.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GebOSt a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
GebOSt n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Auslagen


(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren,

2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung,

3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,

5. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,

6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,

8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,

9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,

10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrag des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6 StVZO und § 11 der Fahrzeugteileverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 43) sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

11. die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 29a Abs. 2 oder der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO.

(Text neue Fassung)

11. die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.



Anlage zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt)


1. Abschnitt - Gebühren des Bundes

Gebühren-
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro

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| A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen



| A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen

|

| 1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

|

111 | Erteilung |

111.1 | einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien | 534,00 bis 734,00

111.1.1 | einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien | 2.812,00 bis 4.857,00

111.2 | einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt | 404,00 bis 537,00

111.2.1 | von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial | Gebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung

111.3 | Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Form | Der Gebührenrahmen darf entsprechend der tatsächlichen Einsparung um bis zu 10% unterschritten werden.

112 | Erteilung eines Nachtrags |

112.1 | zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen |

112.1.1 | ohne Gutachten | 169,00 bis 179,00

112.1.2 | mit Gutachten | 340,00 bis 360,00

112.1.3 | zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien | 169,00 bis 2.429,00

112.2 | zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung) sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt |

112.2.1 | ohne Gutachten | 125,00 bis 135,00

112.2.2 | mit Gutachten | 251,00 bis 266,00

112.3 | Gebührennachlass bei Anlieferung vorgefertigter Genehmigungsbögen im Typgenehmigungsverfahren in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgegebenen Form | Der Gebührenrahmen darf entsprechend der tatsächlichen Einsparung um bis zu 10% unterschritten werden.

112.4 | Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts | Gebühr nach Gebühren-Nummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag

113 | Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen | die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebühren-Nummern 112.1.1 bis 112.2.2

114 | Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn |

114.1 | ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird | 141,00

114.2 | eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird | 361,00

| 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion,
Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen

|

115 | Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen |

115.1 | Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 5.113,00 bis 23.622,00

115.2 | Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 2.556,00 bis 11.453,00

115.3 | Begehung | 2.045,00 bis 7.158,00

115.4 | Überwachung (mit Begehung) | 2.045,00 bis 10.737,00

115.5 | Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 1.534,00 bis 7.669,00

116 | Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/lnspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen |

116.1 | Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 7.669,00 bis 41.517,00

116.2 | Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 4.090,00 bis 20.758,00

116.3 | Begutachtung | 2.556,00 bis 15.748,00

116.4 | Überwachung (mit Begutachtung) | 4.090,00 bis 21.474,00

116.5 | Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 2.556,00 bis 9.715,00

117 | Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen |

117.1 | Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 7158,00 bis 20.452,00

117.2 | Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 3.579,00 bis 7.669,00

117.3 | Begutachtung | 2.556,00 bis 8.692,00

117.4 | Überwachung (mit Begutachtung) | 2.045,00 bis 8.692,00

117.5 | Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit) | 4.090,00 bis 10.226,00

118 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Nummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden | 97,10

119 | Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien |

119.1 | Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte | 716,00

119.2 | Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte | 562,00

119.3 | Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) | 1.278,00 bis 8.181,00

119.4 | Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) | 614,00 bis 2.965,00

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119.5 | Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) | 2.659,00 bis 3.477,00



119.5 | Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) | 2.659,00 bis 3.477,00

119.6 | Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) | 5.062,00 bis 6.442,00

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119.7 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Fahrzeugscheinen, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) | 1.483,00 bis 1.892,00



119.7 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) | 1.483,00 bis 1.892,00

119.8 | Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) | 1.892,00 bis 2.914,00

119.9 | Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 119.3 bis 119.8 | 84,40

120 | Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien |

120.1 | Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) | 1.790,00 bis 10.788,00

120.2 | Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) | 818,00 bis 5.931,00

120.3 | Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) | 1.278,00 bis 7.209,00

120.4 | Stundensatz für Audit nach den Gebühren-Nummern 120.1 bis 120.3 | 84,40

121 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebühren-Nummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden | 84,40

122 | Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 115 bis 120 | 61,40

| 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen

|

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123 | Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) | 3,60

124 | Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel | 2,60



123 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) | 3,60

124 | Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel | 2,60

125 | Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens | 0,50

126 | Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) |

126.1 | bei Fahrerlaubnissen auf Probe | 1,80

126.2 | in den übrigen Fällen | 1,00

| 3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden

|

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131 | Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung | 5,10



131 | Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung | 5,10

| 4. Schriftliche Auskünfte

|

141 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger | 10,20

143 | Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden | 3,30

144 | Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben. | 6,10

| 5. Ausnahmegenehmigungen

|

151 | Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung | 132,00

152 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 511,00

| 6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

|

160 | Akkreditierung (§ 72 FeV) |

160.1 | Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 7.669,00 bis 17.895,00

160.2 | Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 6.647,00 bis 17.895,00

160.3 | Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 8.692,00 bis 18.918,00

160.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit) | 1.023,00 bis 2.556,00

161 | Re-Akkreditierung |

161.1 | Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 4.090,00 bis 12.782,00

161.2 | Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 4.090,00 bis 12.782,00

161.3 | Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 4.090,00 bis 12.782,00

161.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) | 1.023,00 bis 2.556.00

162 | Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm | 4.602,00 bis 12.782,00

163 | Überwachung |

163.1 | Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00

163.2 | Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00

163.3 | Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00

163.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit) | 1.023,00 bis 2.556,00

164 | Gutachtenüberprüfung |

164.1 | Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) | 1.534,00

164.2 | Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung | 61,40 bis 205,00

164.3 | Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist | 1.534,00

164.4 | Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist | 123,00 bis 307,00

165 | Zusätzliche Leistungen |

165.1 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160 bis 164 erbracht werden | 92.00

165.2 | Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 160 bis 163 | 61,40

| 7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung

|

170 | Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) | 1.534,00

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| 8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten

|

181 | Sicherheitstechnische Überprüfungen

181.1 | Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122 | 2.659,00 bis 6.900,00

181.2 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122 | 1.483,00 bis 2.518,00

182 | Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen

182.1 | Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts | 1,30

182.2 | Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts | 0,80

| B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

|

198 | Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson | 102,00 bis 3.068,00

199 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 15,30 bis 61,40


2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich *)

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Gebühren-

Nr. | Gegenstand | Gebühr
Euro


| A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr



Gebühren-
Nr. | Gegenstand | Gebühr
Euro


| A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

|


1. Fahrerlaubnis und Führerschein

201 | Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde | 5,10

202 | Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins |


202.1 | Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 33,20

bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich | 10,20 bis 35,80

202.2 | auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern
keine Prüfung verlangt wird | 25,60

202.3 | nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist | 33,20 bis 256,00

202.4 | als Ersatz | 17,90 bis 35,80

202.5 | bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) | 23,00

202.6 | bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes | 10,20 bis 30,70

202.7 | Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst | 7,70

202.8 | Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV | 7,70

202.9 | Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV | 1,50 bis 10,00

203 | Ortskundeprüfung | 20,50 bis 57,30

204 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung | 28,60

205 | Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins | 7,70

206 | Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren | 33,20 bis 256,00

207 | Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung | 11,20 bis 15,30

208 | Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 9 FeV | 12,80 bis 25,60

209 | Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 17,90

210 | Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt | 25,60

211 | Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV | 1,80

212 | Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis | 12,80

213 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung oder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Person | 5,10 bis 511,00

214 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung |

214.1 | einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV | 128,00 bis 2.556,00

214.2 | einer Sehteststelle nach § 67 FeV | 51,10 bis 307,00

214.3 | einer anderen Stelle nach § 68 FeV | 51,10 bis 511,00

214.4 | eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV | 128,00 bis 2.556,00

214.5 | eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV | 33,20 bis 256,00

214.6
| Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV | 33,20 bis 256,00

215
| Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV | 30,70 bis 511,00

| 2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/ Anhängern

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|


221
| Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.



|

221
| Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10
Euro.

221.1
| Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt | 26,30

221.2
| Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - | 26,30

221.3
| Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens | 30,70

221.4
| Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen | 10,20

221.5
| Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen | 25,60 bis 205,00

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221.6
| Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer - | 10,90



221.6
| Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer - | 10,90

221.7
| Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks - Halterwechsel - | 16,00

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Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.



 
222
| (aufgehoben) |

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223
| Zuteilung und Ausfertigung des Fahrzeugbriefs außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | 23,00

224
| Vorübergehende Stilllegung/endgültig aus dem Verkehr ziehen (endgültige Stilllegung)



223
| Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | 23,00

224
| Außerbetriebsetzung

224.1
| innerhalb des Zulassungsbezirks | 5,10

224.2
| außerhalb des Zulassungsbezirks | 10,20

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224.3
| Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen Stilllegung | 5,10

224.4
| Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als dem der endgültigen Stilllegung | 10,20

225
| Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) um 0,70 | 10,20



224.3
| Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung | 5,10

224.4
| Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung | 10,20

225
| Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70 | 10,20

226
| Entscheidung über Auskunft aus dem Fahrzeugregister

226.1
| bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer | 3,10

226.2
| in sonstigen Fällen | 5,10

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227
| Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 25 Abs. 1 StVZO beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.



227
| Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die
Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10
Euro.

227.1
| Erteilung der Betriebserlaubnis | 10,20

227.2
| Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen | 26,30

227.3
| Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - | 21,20

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227.4
| Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer - | 10,90



227.4
| Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer - | 10,90

227.5
| Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks - Halterwechsel - | 16,00

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Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.



 
228 | Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in
anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen | 2,60

| Zusätzlich |

228.1 | je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke | 0,50


228.2 | je Stempelplakette |

ohne farbiges Landeswappen | 0,50

mit farbigem Landeswappen | 1,00

229 | Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens | 10,20 bis 15,30

230 | Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. | 2,60

231 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs |

231.1 | Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils | 5,10

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231.2 | Übersendung des Fahrzeugbriefs einschließlich Einschreibegebühr | 10,20



231.2 | Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr | 10,20

232 | Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses |

232.1 | Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug | 2,60

232.2 | Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug | 2,60

232.3 | Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses | 1,00

233 | Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro. |

234 | Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO | 15,30

235 | Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes | 5,10 bis 20,50

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236 | Aufbietung des Fahrzeugbriefs | 8,70



236 | Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II | 8,70

| 3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

|

241 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung |

241.1
| einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen | 128,00 bis 256,00

241.2
| einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen | 256,00 bis 409,00

241.3
| eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Abs. 4 StVZO | 56,20 bis 225,00

241.4
| einer Überwachungsorganisation
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle. | 128,00 bis 1.023,00

241.5
| einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung | 38,30 bis 153,00

242
| Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters | 25,60 bis 102,00

243
| Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO | 33,20 bis 256,00

244
| Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO für Überwachungsorganisationen
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | 481,00

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| 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FeV, VOInt



| 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt

|

251 | Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG | 12,80 bis 102,00

252 | Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung | 21.50 bis 93,10

253 | Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde | 7,20

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254 | Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. | 14,30 bis 286,00

255
| Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 511,00



254 | Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. | 14,30 bis 286,00

255
| Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 511,00

256 | Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) | 30,70

257 | Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht | 10,00

| B. Straßenverkehrs-Ordnung

|

261 | Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen | 10,20 bis 767,00

262 | Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht | 7,70


263 | Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO | 10,20 bis 767,00

Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand | 767,00 bis 2.301,00

264 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 767,00

265
| Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner | 10,20 bis 30,70
pro Jahr

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| C. Ferienreiseverordnung

|

271 | Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen | 10,20 bis 179,00

| D. Fahrlehrergesetz

|

301 | Fahrlehrerprüfung |


301.1 | für die Klasse BE |

- für die fahrpraktische Prüfung | 169,00

- für die Fachkundeprüfung |

a) schriftlicher Teil | 266,00

b) mündlicher Teil | 164,00

- für die Lehrproben |

a) im theoretischen Unterricht | 99,70

b) im fahrpraktischen Unterricht | 99,70


301.2 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A |

- für die fahrpraktische Prüfung | 169,00

- für die Fachkundeprüfung |

a) schriftlicher Teil | 148,00

b) mündlicher Teil | 164,00


301.3 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE |

- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE | 220,00

- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE |

a) schriftlicher Teil | 148,00

b) mündlicher Teil | 164,00

Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. |

302 | Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) |

302.1 | der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins | 40,90

302.2 | der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde | 40,90


302.3 | der Fahrschulerlaubnis |

- an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde | 102,00

- an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde | 153,00

302.4 | der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde | 84,40

302.5
| der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde | 102,00 bis 358,00

302.6
| der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins, der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde, der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde, der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00

303 | Erweiterung |

303.1 | der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins | 40,90

303.2 | der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde | 56,20

303.3
| der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde | 40,90

303.4 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde | 51,10 bis 169,00

304 | Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde | 7,70

305 | Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung | 15,30 bis 38,30

306 | Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG | 33,20 bis 256,00

307
| Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00

308 | Überprüfung |

308.1
| einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG | 30,70 bis 511,00

308.2 | einer Fahrlehrerausbildungsstätte | 30,70 bis 511,00

309 | Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen | 5,10 bis 511,00

310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG oder deren Erweiterung | 33,20 bis 256,00

| E. Kraftfahrsachverständigengesetz

|

321 | Prüfung für die |

321.1 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger | 685,00

321.2 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen | 608,00

321.3 | amtliche Anerkennung als Prüfer | 562,00

321.4 | amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen | 481,00

321.5 | Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33% v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | 481,00

322 | Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises | 25,60 bis 102,00

323 | Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung | 10,20

324 | Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern | 25,60 bis 102,00

325 | Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen | 28,10 bis 71,60

326 | Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 7,70 bis 40,90

329 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes | 25,60 bis 511,00

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| F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

|

343 | Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV | 28,60

344 | Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf | 28,60
bis
256,00

345 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG | 51,10 bis 511,00

| G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

|


398 | Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist | 10,20

399 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. |

400 | Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

---
*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.



3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen


Gebühren- Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro



1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis



Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.

401
| Theoretische Prüfung

401.1
| für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je | 8,70

| Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. |

401.2
| nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) | 3,60

401.3
| Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für |

| - Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) | 6,10

| - Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung nebst Auswertung in Fremdsprachen | 19,00

| - Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer | je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499

| - fremdsprachige Prüfung mit CD |

| a) als Einzelprüfung | 102,00

| b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern | 81,80

402
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

402.1
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A | 89,00

402.2
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 | 67,00

402.3
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE | 67,00

402.4
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE | 111,00

402.5
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E | 111,00

402.6
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 | 111,00

402.7
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E | 104,00

402.8
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S | 44,50

402.9
| Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T | 89,00

403
| Prüfung der Sehleistung mit Testgerät | 5,10



2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

410 | Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV

Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.

410.1
| Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 56,20

410.2
| Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 141,00

410.3
| Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 225,00

410.4 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 281,00

410.5
| Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 366,00

410.6
| Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 422,00

410.7
| Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 506,00

411
| Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge

411.1
| Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.

411.2
| Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7.

412
| Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.7, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 17,40 Euro und höchstens 23,00 Euro. Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.



Gebüh-
ren-Nr. | Gegenstand | Gebühr
Euro

413 | Prüfung einzelner Fahrzeuge

vorherige Änderung nächste Änderung

| Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO 1) | | |

Komplettfahrzeug | Gutachten
nach
§ 21 StVZO
nach
technischen
Änderungen
(§19
Abs. 2
StVZO) | Änderungs-
abnahme
nach
§ 19 Abs. 3
StVZO 1) | Hauptunter-
suchung
(HU) nach
§ 29
StVZO 3)4)5)6)7) | Sicherheits-
prüfeng (SP)
nach § 29
StVZO 5)

Voll-Gutach-
ten (GA) nach
§ 21 StVZO
und GA nach
§ 21c
StVZO 2)6) | Gutachten
nach
§ 21 StVZO
aufgrund
§ 27 Abs. 7
StVZO 6)



| Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO 1) | | |

Komplettfahrzeug | Gutachten
nach
§ 21 StVZO
nach
technischen
Änderungen
(§ 19
Abs. 2
StVZO) | Änderungs-
abnahme
nach
§ 19 Abs. 3
StVZO 1) | Hauptunter-
suchung
(HU) nach
§ 29
StVZO 3)4)5)6)7) | Sicherheits-
prüfeng (SP)
nach § 29
StVZO 5)

Voll-Gutach-
ten (GA) nach
§ 21 StVZO
und GA nach
§ 23
StVZO 2)6) | Gutachten
nach
§ 21 StVZO
aufgrund
§ 27 Abs. 7
StVZO 6)

| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

| | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro

vorherige Änderung nächste Änderung





 
413.1 | Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor,
vierrädrige Leichtkraft-
fahrzeuge, Kranken-
fahrstühle | 40,90 | 25,60 | 15,30
bis
25,60 | 12,80
bis
23,00 | - | -

413.2 | Anhänger ohne
Bremsanlage | 40,90 | 25,60 | 15,30
bis
25,60 | 12,80
bis
23,00 | 11,80
bis
22,00 | -

413.3 | Krafträder | 46,00 | 28,60 | 16,90
bis
28,10 | 15,30
bis
25,60 | 21,00
bis
28,60 | -

413,4 | Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer
zulässigen Gesamt-
masse... | | | | | |

413.4.1 | ... von nicht mehr als
3,5t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.3 genannt | 69,00 | 44,00 | 25,60
bis
39,90 | 20,50
bis
38,30 | 26,10
bis
38,90 | 23,00
bis
28,10

413.4.2 | ... von nicht mehr als
7,5t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.1 genannt | 76,70 | 56,20 | 33,20
bis
56,20 | 25,60
bis
48,60 | 46,50
bis
56,20 | 40,90
bis
51,10

413.4.3 | ... von nicht mehr als
12t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.2 genannt | 86,90 | 66,50 | 38,30
bis
58,80 | 25,60
bis
48,60 | 58,70
bis
71,50 | 46,00
bis
58,80

413.4.4 | ... von nicht mehr als
18t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.3 genannt | 97,10 | 71,60 | 40,90
bis
61,40 | 25,60
bis
48,60 | 63,80
bis
79,10 | 51,10
bis
63,90

413.4.5 | ... von nicht mehr als
32t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1 bis
413.4.4 genannt | 112,00 | 76,70 | 43,50
bis
63,90 | 25,60
bis
48,60 | 71,50
bis
86,80 | 56,20
bis
71,60

413.4.6 | ... über 32t, soweit
nicht unter den Num-
mern 413.1 bis 413.4.5
genannt | 128,00 | 81,80 | 46,00
bis
66,50 | 25,60
bis
48,60 | 84,30
bis
102,10 | 69,00
bis
86,90

vorherige Änderung nächste Änderung

1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängem ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfälIt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummem 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.



1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängem ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfälIt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummem 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.



Gebühren-
Nr. | Gegenstand | Gebühr
Euro

413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchfüh-
rungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung
durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation
der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7. |

413.5.1 | Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder |

413.5.1.1 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,
jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung | 10,20 bis 30,70

413.5.1.2 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung | 10,20 bis 30,70

413.5.1.3 | Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-
System) | 7,70 bis 23,00

413.5.1.4 | Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) | 15,30 bis 92,00

413.5.1.5 | Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesys-
tem (OBD-System) | 11,50 bis 69,00

413.5.1.6 | Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diag-
nosesystem (OBD-System) | 10,20 bis 92,00

413.5.1.7 | Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diag-
nosesystem (OBD-System) | 7,70 bis 69,00

413.5.2 | Krafträder | 7,70 bis 23,00

vorherige Änderung


413.6
| Gasanlagenprüfungen |


413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 20,00


413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO | 100,00


413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 26,00



413.6 | Gasanlagenprüfungen |

413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 20,00

413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO | 100,00

413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 26,00

414 | Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 | 1,50 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.2

415 | Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:

415.1 | Kraftomnibusse | 12,30 bis 27,60

415.2 | Taxen, Mietwagen | 6,10 bis 13,80

415.3 | Nachprüfungen | 4,10 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2

Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.

416 | Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO | 0,50

417 | Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO | 2,60

418 | Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.

419 | Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden. Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.

420 | Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.



3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung



451 | medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, § 13, § 14 FeV

451.1 | körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Mängel | 192,00

451.2 | neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) | 271,00

451.3 | Altersbewerber | 192,00

451.4 | Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) | 207,00

451.5 | Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) | 274,00

451.6 | Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) | 317,00

451.7 | Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige(§ 14 FeV)
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro. | 317,00

451.8 | Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 Fev) | für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr

451.9 | Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen | 1/2 bis 2/3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.7

452 | Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV)

452.1 | Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1 | 99,70

452.2 | Klassen M, L, T | 86,90

454 | Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG

454.1 | Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung | 174,00

454.2 | Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung | 274,00

455 | Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.



4. Terminzuschläge



460 | Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.



5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs



499 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 14,30 Euro und höchstens 19,40 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet.