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§ 1 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV k.a.Abk.)
V. v. 27.02.1968 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 06.03.1968; FNA: 4141-11 Gliederung des Jahresabschlusses
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Geltung ab 06.03.1968; FNA: 4141-11 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
- 1.
- Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben,
- 2.
- die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder
- 3.
- die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben,
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JAbschlVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JAbschlVUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 JAbschlVUV (vom 23.07.2015)
... Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz 1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. ... 5 und 6. (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden ...
§ 2a JAbschlVUV (vom 12.08.2021)
... wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht ...
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