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§ 2a - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1968 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 06.03.1968; FNA: 4141-11 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 2a



Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder

2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ausweist.





 

Frühere Fassungen von § 2a Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a JAbschlVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAbschlVUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 25 FüPoG II Änderung sonstigen Bundesrechts
... durch die Wörter „§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. (4) In § 2a der Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. ...