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Änderung § 2a Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 12.08.2021

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 Abs. 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ausweist.