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§ 42 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
(2) 1Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:
- 1.
- Blauer Frühburgunder,
- 2.
- Blauer Limberger,
- 3.
- Blauer Portugieser,
- 4.
- Blauer Silvaner,
- 5.
- Blauer Spätburgunder,
- 6.
- Blauer Trollinger,
- 7.
- Dornfelder,
- 8.
- Grauer Burgunder,
- 9.
- Grüner Silvaner,
- 10.
- Müller-Thurgau,
- 11.
- Müllerrebe,
- 12.
- Roter Elbling,
- 13.
- Roter Gutedel,
- 14.
- Roter Riesling,
- 15.
- Roter Traminer,
- 16.
- Weißer Burgunder,
- 17.
- Weißer Elbling,
- 18.
- Weißer Gutedel,
- 19.
- Weißer Riesling.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1873 m.W.v. 29. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 42 Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42 Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024)
... des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. ... und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt." 9. In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Soweit die ...
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt." 6. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei einem Wein, ausgenommen ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen. 36. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 12. In § 42 Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll." 13. In § 42 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei einem ... des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 19. In § 42 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. ... 25. § 54 Absatz 17 wird folgender Satz 2 angefügt: „Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen." 23. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... und Aufmachung tragen." 13. § 39 Absatz 2 wird aufgehoben. 14. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schaumwein und" durch das Wort „Schaumwein," ersetzt ...
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