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Änderung § 13a Weinverordnung vom 08.05.2021
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§ 13a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung | § 13a n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866 |
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(Text alte Fassung) § 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein | (Text neue Fassung)§ 13a (aufgehoben) |
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt. |
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