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Änderung § 33 Weinverordnung vom 20.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2021 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als 'Liebfrauenmilch' oder 'Liebfraumilch' nur bezeichnet werden, wenn

1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(Text neue Fassung)

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 *) für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(2) (aufgehoben)

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

vorherige Änderung

(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung 'Landwein Rhein' darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.



(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung 'Landwein Rhein' darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 *) für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 11 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)