Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 Weinverordnung vom 26.06.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 12. WeinRÄndV am 26. Juni 2010 und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 42 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b. A., die gesüßt worden sind, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn

1. bei Tafelwein
mit geografischer Angabe

a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,

b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und

c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe 'aus Versuchsanbau' erfolgt;

2. bei Qualitätswein b. A. zusätzlich zu den Anforderungen unter Nummer
1 die Rebsorte zur Art 'Vitis vinifera' gehört.

(3) Abweichend von Anhang VIII
Buchstabe E Nr. 2 Unterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 werden bei inländischem Qualitätsschaumwein und Sekt und inländischem Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt b. A. zugelassen:

1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte bereitet worden
ist und diese seine Art bestimmt;

2.
die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig aus Weintrauben der angegebenen Rebsorten hergestellt worden ist und die Mischung dieser Rebsorten seine Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in absteigender Folge anzugeben.

Satz 1
gilt auch für inländischen Schaumwein.

(4) Bei inländischem Perlwein mit geografischer Angabe und Likörwein mit geografischer Angabe, die gesüßt worden sind, darf die Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 4 und 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) 1 Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1. Blauer Frühburgunder,

2. Blauer Limberger,

3. Blauer Portugieser,

4. Blauer Silvaner,

5. Blauer Spätburgunder,

6. Blauer Trollinger,

7. Dornfelder,

8. Grauer Burgunder,

9. Grüner Silvaner,

10. Müller-Thurgau,

11. Müllerrebe,

12. Roter Elbling,

13. Roter Gutedel,

14. Roter Riesling,

15. Roter Traminer,

16. Weißer Burgunder,

17. Weißer Elbling,

18. Weißer Gutedel,

19. Weißer Riesling.

2 Dies
gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.

(heute geltende Fassung)