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Änderung § 46b Weinverordnung vom 13.07.2017

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§ 46b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 46b n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 46b Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten

1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aromatisierter weinhaltiger Cocktails
nach Maßgabe des Absatzes 3 und

2.
im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 51 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 und des Absatzes 4

angegeben sind.

(2) Zutaten
im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.

(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten wie folgt kenntlich zu machen:

1.
Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort 'Enthält' voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.

2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

(4) Bei den übrigen Erzeugnissen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.



(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind.

(2) Erzeugnisse, die
im offenen Ausschank zum Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe

1. an Endverbraucher im Sinne
des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind.

(3) 1 Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. 2 Die Angaben können erfolgen

1.
auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der Nähe des Erzeugnisses,

2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,

3. durch einen Aushang
in der Verkaufsstätte oder

4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher
und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind.

3
Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. 4 Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. 5 Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. 6 Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. 2 Voraussetzung ist, dass

1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses mitgeteilt werden,

2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und

3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.

3
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. 4 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)