Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Weinverordnung am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 16 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Fußnote zur Verordnung
Abschnitt 1 Weinanbaugebiet
    § 1 (aufgehoben)
    § 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
    § 2a (aufgehoben)
Abschnitt 2 Anbauregeln
    § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
    § 6 (aufgehoben)
    § 7 (aufgehoben)
    § 7a (aufgehoben)
    § 8 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Hektarertragsregelung (zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und § 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 10a Destillation (zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 3 Verarbeitung
    § 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
    § 12 Reinheitsanforderungen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
    § 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
    § 14 Hygienische Anforderungen (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)
    § 16 Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol (zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)
    § 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 4 Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
(Text neue Fassung)

    § 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
    § 20a (aufgehoben)
    § 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
    § 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 24 Prüfungsverfahren (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)
    § 25 Zuständige Stelle (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 26 Prüfungsbescheid (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 27 Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)
    § 28 Ausnahmen (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung
    § 29 Eintragung von Lagen und Bereichen (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)
    § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 31 Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 32b Selection (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 33a Verwendung bestimmter Behältnisse (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
    § 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 37 Zugelassene und verbotene Angaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 39 Geografische Angaben (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 41 Geschmacksangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)
    § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)


    § 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
    § 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 46b Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
    § 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)
    § 48 (aufgehoben)
    § 49 Art der Aufmachung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 50 Angabe des Loses (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 51 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 52 Straftaten
    § 53 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
    § 54 Übergangsregelungen
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4 (aufgehoben)
    Anlage 5 (zu § 12) Reinheitsanforderungen
    Anlage 6 (aufgehoben)
    Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2) Gehalt an Stoffen
    Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe
    Anlage 8 (zu § 17) Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
    Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
    Anlage 10 (zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1) Untersuchungsbefund
    Anlage 11 (zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2) Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können


    Anlage 12 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)




§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.



Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern

1.
das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt und

2. die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)




§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol '%vol' anzufügen. Der Angabe kann das Wort 'Alkohol' oder die Abkürzung 'alc' vorangestellt werden.

(2) Für
die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.



Es ist verboten,

1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse
oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an die Kennzeichnung

a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

c) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

d) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in Verbindung mit Anhang XII Satz 1
oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

e) nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder

f) nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

nicht entsprechen,

2. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen,
für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise bereitgestellt werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)




§ 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) bis (4) (aufgehoben)

(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken
und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe 'erhöhter Koffeingehalt', gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.



(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2. den auf
die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr
in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)




§ 46b Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten

1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aromatisierter weinhaltiger Cocktails
nach Maßgabe des Absatzes 3 und

2.
im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 51 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 und des Absatzes 4

angegeben sind.

(2) Zutaten
im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.

(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten wie folgt kenntlich zu machen:

1.
Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort 'Enthält' voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.

2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

(4) Bei den übrigen Erzeugnissen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.



(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind.

(2) Erzeugnisse, die
im offenen Ausschank zum Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der Abgabe

1. an Endverbraucher im Sinne
des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind.

(3) 1 Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. 2 Die Angaben können erfolgen

1.
auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der Nähe des Erzeugnisses,

2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,

3. durch einen Aushang
in der Verkaufsstätte oder

4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher
und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind.

3
Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. 4 Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. 5 Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. 6 Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. 2 Voraussetzung ist, dass

1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Erzeugnisses mitgeteilt werden,

2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vorliegt und

3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.

3
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. 4 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 49 Art der Aufmachung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorgeschriebene sonstige Angaben bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie für Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie die nach dem Mess- und Eichgesetz und in auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.

(2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenprozent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.




(1) - (3) (aufgehoben)

(4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte 'Amtliche Prüfungsnummer' voranzustellen. Anstelle der Worte 'Amtliche Prüfungsnummer' kann eine Kurzform gebraucht werden.

(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.



§ 53 Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5. (weggefallen)

6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

7. (aufgehoben)

8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als 'Classic' oder 'Selection' bezeichnet,

13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' oder 'Selection' abgibt,

14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

15. entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort 'Cabinet' verwendet,

19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,

20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

21. bis 23. (weggefallen)

24.
entgegen § 45 Satz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

25.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

26. entgegen
§ 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

26a. entgegen
§ 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

27.
entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

28. entgegen §
49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

29. entgegen § 49 Abs. 4
Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,

30.
entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

31. entgegen § 50 Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.




21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können




Anlage 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:

a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1),

b) Maltodextrine auf Weizenbasis 1),

c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,

d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:

a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,

b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1),

b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,

c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,

d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:

a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,

b) Lactit;

8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2;

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

---
1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.