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Änderung § 14 Weinverordnung vom 15.08.2007

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen (zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 14 Hygienische Anforderungen (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des

1.
§ 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie

2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2

der
Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, hat, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse in Fragen der Erzeugnishygiene unterrichtet oder geschult werden.

(3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von

1. nicht abgefülltem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein sowie

2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails

als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, auf dem Seeweg in Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung der in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechend.




Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.