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Änderung § 53 Weinverordnung vom 15.08.2007
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§ 53 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 53 n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Personen unterrichtet oder geschult werden, 3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) |
4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, | |
7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet, | 7. (aufgehoben) |
8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, | |
9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder b) entgegen § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 34, § 34a Abs. 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, 10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Bezeichnung nicht angibt, | 9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen, 10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt, |
11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, | |
12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als 'Classic' oder 'Selection' bezeichnet, | 12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet, |
13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, | |
14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' oder 'Selection' abgibt, 15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht, | 14. (aufgehoben) 14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht, |
16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort 'Cabinet' verwendet, | |
19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt, 20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet, 21. bis 23. (weggefallen) 24. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens 'D' verwendet, 25. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt, 26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, 27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 28. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 29. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 30. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt, 31. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 32. entgegen § 50 Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. | 19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, 20. entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet, 21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt, 22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder, 24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet. |
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