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Änderung § 33 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Liebfrau(en)milch; Moseltaler; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als 'Liebfrauenmilch' oder 'Liebfraumilch' nur bezeichnet werden, wenn

1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

vorherige Änderung

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer darf als 'Moseltaler' nur bezeichnet werden, wenn er

1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist,

2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je Liter und

3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens sieben Gramm je Liter hat.

(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er den Namen des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(5) Bei weißem Qualitätswein b. A. darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach
Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.



2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 *) für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(2) (aufgehoben)

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung 'Landwein Rhein' darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 *) für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in
Artikel 1 Nummer 11 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.