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Änderung § 13a Weinverordnung vom 08.05.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein


(Text neue Fassung)

§ 13a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.



 
(heute geltende Fassung)