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Änderung § 42 Weinverordnung vom 08.05.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 42 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung angegeben werden, wenn

1. bei Landwein

a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,

b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und

c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe 'aus Versuchsanbau' erfolgt;

2. bei Qualitätswein und Prädikatswein zusätzlich zu den Anforderungen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art 'Vitis vinifera' gehört.

(3)
Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1. Bacchus,

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1. Blauer Frühburgunder,

2. Blauer Limberger,

3. Blauer Portugieser,

4. Blauer Silvaner,

5. Blauer Spätburgunder,

6. Blauer Trollinger,

vorherige Änderung

7. Domina,

8.
Dornfelder,

9.
Grauer Burgunder,

10.
Grüner Silvaner,

11. Kerner,


12. Müller Thurgau,

13.
Müllerrebe,

14. Rieslaner,

15.
Roter Elbling,

16.
Roter Gutedel,

17.
Roter Riesling,

18.
Roter Traminer,

19. Scheurebe,


20.
Weißer Elbling,

21.
Weißer Gutedel,

22.
Weißer Riesling.



7. Dornfelder,

8.
Grauer Burgunder,

9.
Grüner Silvaner,

10. Müller-Thurgau,


11.
Müllerrebe,

12.
Roter Elbling,

13.
Roter Gutedel,

14.
Roter Riesling,

15.
Roter Traminer,

16. Weißer Burgunder,


17.
Weißer Elbling,

18.
Weißer Gutedel,

19.
Weißer Riesling.

2 Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.