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Änderung § 33a Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 33a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 33a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen


(Text neue Fassung)

§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.



(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.

(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.

(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure darf in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.