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Änderung § 45 Weinverordnung vom 26.06.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 WeinVuaÄndV am 26. Juni 2010 und Änderungshistorie der WeinV

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§ 45 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 45 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Als Code im Sinne des Anhang VII Abschnitt E Nr. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die amtliche Schlüsselnummer des von den statistischen Landesämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses unter Voranstellung des Buchstabens 'D' zu verwenden.

(2) Folgende Angaben dürfen mittels einer von
der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen:

1. bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im Inland abgefüllt ist, die Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder über den Einführer, sofern die
Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 beinhaltet,

2. bei Schaumwein,
der im Inland hergestellt ist, die Angaben über den Hersteller und den Herstellungsort, wenn die Etikettierung den Namen eines anderen an der Vermarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut enthält.

Der Kennziffer ist das Bundesland
mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 voranzustellen.



(1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.

(2) Der Code besteht aus einer von
der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens 'D' und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.

 (keine frühere Fassung vorhanden)