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Änderung § 30 Weinverordnung vom 01.04.2011
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519 |
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(Text alte Fassung) § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) |
(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf 1. Auszeichnungen a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat, 2. folgende Gütezeichen: | (1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur in der Kennzeichnung inländischen Qualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen Qualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden. (2) Es muss sich 1. um a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung, 2. um folgende Gütezeichen: |
(Textabschnitt unverändert) a) 'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder | |
b) ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch 1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist, 2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist. (2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst: | b) ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes anerkanntes Gütezeichen handeln. Im Falle des Satzes 1 1. Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und 2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. (3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst: |
1. Qualitätswein 1.000 Liter, 2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter, | |
3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als 'Selection' bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter, | 3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als 'Selection' bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils mindestens 200 Liter, |
4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als 'Riesling-Hochgewächs' bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter. | |
Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen. (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden: 1. Auszeichnungen a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. und b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Sektprämierungen, wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat, 2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend. (5) (weggefallen) (6) (weggefallen) | Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen. (5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird. (6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger. |
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