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Änderung § 15 Weinverordnung vom 31.10.2013

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.

(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein b.A. der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.

(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei

1. Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder

2. den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte

vorgenommen werden.

(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.