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Änderung § 20 Weinverordnung vom 27.06.2014

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.



Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.