Tools:
Update via:
Änderung § 42 Weinverordnung vom 27.06.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 WeinRuaÄndV am 27. Juni 2014 und Änderungshistorie der WeinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 42 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) | |
(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen. (2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn 1. bei Landwein a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist, b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe 'aus Versuchsanbau' erfolgt; 2. bei Qualitätswein und Prädikatswein zusätzlich zu den Anforderungen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art 'Vitis vinifera' gehört. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig: | (Text neue Fassung) (3) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig: |
1. Bacchus, 2. Blauer Limberger, 3. Blauer Portugieser, 4. Blauer Silvaner, 5. Blauer Spätburgunder, 6. Blauer Trollinger, 7. Domina, 8. Dornfelder, 9. Grauer Burgunder, 10. Grüner Silvaner, 11. Kerner, 12. Müller Thurgau, 13. Müllerrebe, 14. Rieslaner, 15. Roter Elbling, 16. Roter Gutedel, 17. Roter Riesling, 18. Roter Traminer, 19. Scheurebe, 20. Weißer Elbling, 21. Weißer Gutedel, 22. Weißer Riesling. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/al44076-0.htm