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Änderung § 7 Weinverordnung vom 12.01.2016

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Ausnahmen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.

(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen festgelegt werden.

(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Vermarktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt:

1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,

2. wissenschaftliche Untersuchungen oder

3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.