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Änderung Anlage 7 Weinverordnung vom 20.12.2018

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Anlage 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
Anlage 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
 

(Text alte Fassung)

Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2) Gehalt an Stoffen


(Text neue Fassung)

Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1) Gehalt an Stoffen


(Textabschnitt unverändert)

1. Wein,

2. Traubenmost,

3. teilweise gegorener Traubenmost,

4. Perlwein,

5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

6. Schaumwein,

7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

8. Likörwein,

9. weinhaltige Getränke,

10. aromatisierte Weine,

11. aromatisierte weinhaltige Getränke und

12. aromatisierte weinhaltige Cocktails

dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:


| Milligramm in einem Liter

a) Aluminium | 8,00

b) Arsen | 0,10

c) Blei | 0,25

d) Bor, berechnet als Borsäure | 80

e) Brom, gesamtes | 1,00

f) Fluor |

a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 1

b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 3

g) Cadmium | 0,01

h) Kupfer | 2,00

i) Zink | 5,00

j) Zinn | 1,00

k) Trichlormethan | 0,10

l) Trichlorethen | 0,10

m) Tetrachlorethen | 0,10

n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen | 0,20.


Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.



 

 
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