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Änderung § 21 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b. A. zugeteilt, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat,

2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und

3. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs bezeichnet werden soll,

a) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten einheitlichen Geschmackstyp entspricht.


(Text neue Fassung)

1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und

2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

vorherige Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zugeteilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs

1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und

2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden ist.

(3a)
Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt werden.



(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.

(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein nicht zugeteilt werden.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.