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Änderung § 30 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden:

(Text neue Fassung)

(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis auf

1. Auszeichnungen

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a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Weinprämierungen,

wenn der
Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,



a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von einer Landesregierung erlaubt worden ist, und

der
Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. folgende Gütezeichen:

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a) 'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind,

wenn der
Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Abweichend von Satz 1 können


1. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und

2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b

ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II geregelte Bewertungsschema zulassen, sofern sich die Bewertung an international anerkannten Verfahren für Weinwettbewerbe orientiert.

(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene Partie Wein verliehen werden, die

1.
aus demselben Behältnis stammt und

2. in folgenden
Mengen mit der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von zwei Liter oder weniger vorrätig gehalten wird:

a)
Qualitätswein mindestens 1.000 Liter,

b) Qualitätswein mit dem Prädikat
Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

c) Qualitätswein mit dem Prädikat
Auslese mindestens 200 Liter,

d) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter,

e) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett
und Qualitätswein, der als 'Riesling-Hochgewächs' bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter,

f) Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird, mindestens
200 Liter,

g)
Qualitätswein, bei dem neben der Bezeichnung 'Riesling-Hochgewächs' die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird, mindestens 200 Liter,

h) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird,
jeweils mindestens 200 Liter oder

i) Qualitätswein, der die Bezeichnung 'Selection' nach § 32b führt, mindestens 200
Liter.



a) 'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassenes Gütezeichen, und

der
Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Verfahren für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden, wenn dieses zugelassen worden ist durch


1. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein Wettbewerb der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. betroffen ist,

2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregierung, soweit ein anderer Träger von Weinwettbewerben betroffen ist.

(2) Eine Auszeichnung darf für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:

1.
Qualitätswein 1.000 Liter,

2. die Prädikatsweine
Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

3. der Prädikatswein
Auslese und Qualitätswein, der als 'Selection' bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,

4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie
Qualitätswein, der als 'Riesling-Hochgewächs' bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.

Die Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein.

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(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e Auszeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen.



(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen.

(4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:

1. Auszeichnungen

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a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und



a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Sektprämierungen,

wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

vorherige Änderung

2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b. A. dürfen als Aufzeichnungen nur angegeben werden:

1. Auszeichnungen

a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Perlweinprämierungen,

wenn das Erzeugnis bei einer
in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung
der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.



2. Gütezeichen, die von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes zugelassen sind, wenn der Qualitätsschaumwein b.A. bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 entsprechend.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)



 (keine frühere Fassung vorhanden)