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Änderung § 33a Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 33a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 33a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 33a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen


vorherige Änderung

 


Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)