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Änderung § 34b Weinverordnung vom 13.10.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 34b n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe 'Steillage' oder 'Steillagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

(Text neue Fassung)

(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe 'Steillage' oder 'Steillagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die

1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

vorherige Änderung

(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe 'Terrassenlage' oder 'Terrassenlagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer



(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe 'Terrassenlage' oder 'Terrassenlagenwein' in Anwendung von Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer

1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder

2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen

Rebfläche stammen, die

3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,

4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.

(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)