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Synopse aller Änderungen der Weinverordnung am 07.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2006 durch Artikel 1 der 14. WeinVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2729
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b. A. zugeteilt, wenn

1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat,

2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und

3. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs bezeichnet werden soll,

a) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten einheitlichen Geschmackstyp entspricht.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätsschaumwein b. A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zugeteilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs

(Text neue Fassung)

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zugeteilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt, aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahrgänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs

1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und

2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt werden.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Übergangsregelungen


(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Abs. 1 entsprechen.

(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993

1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1,

2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1

in den Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung

 


(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat zugeteilt werden.