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Artikel 7 - Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1a wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1.25" durch die Angabe „§ 1.27" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
- „3a.
- entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,
- 3b.
- entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,".
- c)
- In Absatz 3 Nummer 19 Buchstabe I werden die beiden Wörter „Verbänden" jeweils durch das Wort „Schubverbänden" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:
- „7b.
- der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,".
- cc)
- Nummer 30 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c werden nach dem Wort „Stillliegen" die Wörter „oder das Betreten der Fahrzeuge" eingefügt und die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrzeuge oder Schubverbände" durch die Wörter „Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Nummer 1a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 7 Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RhMosSchRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... (3) Abweichend von Absatz 1 treten die in Artikel 5 genannten Beschlüsse sowie Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb und cc Dreifachbuchstabe aaa, soweit die ...
Zitat in folgenden Normen
Fünfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.03.2014 BGBl. 2014 II S. 242
Artikel 4 5. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618, 1144) geändert worden ist, wird wie ...
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