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Abschnitt 1 - Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618; Geltung ab 27.06.2012, abweichend siehe Artikel 8
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Abschnitt 1 Regelungen für die Bundeswasserstraße Rhein

Artikel 1 Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 RheinSchPersEV Anlagen 1 bis 15

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 30. November 2011 zur Anerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses - Protokoll 16 - wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2012 RheinSchPersEV Artikel 1, Artikel 5

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter „§ 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter „§ 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

2.
In Artikel 5 Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe „Satz 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 - Protokoll 25 - (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter „in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1a wird aufgehoben.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe „, § 9.08 Nr. 5 Satz 3" gestrichen und die Wörter „§ 11.01 Nr. 2 oder 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe j werden die Wörter „8 Satz 1, 11 oder 12 Satz 2" durch die Wörter „8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4 oder Nummer 11 oder 12 Satz 2" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe q werden die Wörter „Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1" gestrichen.

bb)
In Nummer 28 werden die Wörter „mit anderen Schubverbänden" durch die Wörter „von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
In Nummer 27 Buchstabe c werden die Wörter „oder § 14.11 Nr. 3 bis 5" gestrichen.

cc)
In Nummer 38 werden nach der Angabe „§ 11.01 Nr. 1" das Komma und die Angabe „4" gestrichen.

dd)
In Nummer 38a werden nach dem Wort „Fahrzeug" ein Komma und die Wörter „ausgenommen ein Fahrgastschiff," eingefügt und die Wörter „von mehr als" durch das Wort „über" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 38b wird folgende Nummer 38c eingefügt:

„38c.
ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".

ff)
In Nummer 39 werden nach der Angabe „oder 3" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4," eingefügt.

gg)
Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

„40.
entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,".

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 Buchstabe s werden nach der Angabe „§ 11.01" die Wörter „Nummer 1 oder 5" eingefügt.

bb)
In Nummer 10a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

cc)
In den Nummern 10b und 10c werden jeweils die Wörter „von mehr als" durch das Wort „über" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d eingefügt:

„10d.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,".