(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach §
1 Absatz 1 des
Hebammengesetzes beantragen und
- 1.
- ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder
- 2.
- über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.
(2)
1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel).
2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach §
6 Absatz 1 Satz 3 des
Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach §
3 Absatz 1 Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt werden.
4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
6 nachzuweisen.
(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3Der Prüfling hat dabei
- 1.
- mindestens eine und höchstens drei Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie
- 2.
- an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine Entbindungssituation mit Erstversorgung des Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquellen darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass er die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre Durchführung dokumentieren kann.
4Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
5Die Prüfung zu den Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als 60 Minuten dauern.
6Die Prüfung an einem Fallbeispiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als 120 Minuten dauern.
7Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern nach §
3 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet.
8Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete, praktische Vorgehen beziehen.
9Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 sowie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten.
10Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
11Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und der Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden.
13Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
7 erteilt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005