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§ 16a - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)
neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen und
- 1.
- ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder
- 2.
- über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.
(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3Der Prüfling hat dabei
- 1.
- mindestens eine und höchstens drei Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie
- 2.
- an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine Entbindungssituation mit Erstversorgung des Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquellen darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass er die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre Durchführung dokumentieren kann.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 16a HebAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 40 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a HebAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a HebAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16b HebAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.01.2014)
... einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 16a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen ... das Bestehen. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens ... jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 ... § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden. (7) Über die bestandene ...
§ 16c HebAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Satz 3 des Hebammengesetzes erworben haben. (3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen ... von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die ...
Anlage 6 HebAPrV (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 01.01.2014)
Anlage 7 HebAPrV (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (vom 01.01.2014)
Zitat in folgenden Normen
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 57 HebStPrV Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung (vom 16.12.2023)
... Note nach § 20 zuzuordnen. (6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des ... praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend. (8) Im Fall eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 11 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
... werden die Wörter „diesem Abschnitt" durch die Wörter „den §§ 16a und 16b" ...
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 13 HeilbPrüfMV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... Note nach § 20 zuzuordnen. (6) Für die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass die oder der Vorsitzende des ... praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 5 gilt in diesen Fällen auch § 16a Absatz 3 Satz 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend." 12. § 58 ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 5 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
... nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt." 3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a bis 16c ersetzt: „§ 16a ... eine Gleichstellung ergibt." 3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a bis 16c ersetzt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für ... § 16a wird durch die folgenden §§ 16a bis 16c ersetzt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen ... ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 16a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen ... das Bestehen. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens ... jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 ... § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden. (7) Über die bestandene ... nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen ... 4. Die folgenden Anlagen 6 bis 9 werden angefügt: „Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3034)] Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung ...
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